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  • · Nachricht · Umsatzsteuer/Zoll

    Keine abgabenfreie Einfuhr eines gebrauchten Fahrzeugs als „persönliches Gepäck“

    | Die Einfuhr eines in der Schweiz gekauften Gebrauchtwagens ist nicht als persönliches Gepäck im Rahmen der sogenannten Reisefreimenge von der Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer und Zoll (Einfuhrabgaben) befreit. Das hat das FG Baden-Württemberg rechtskräftig entschieden |.

     

    Im Streitfall hatte ein Mann in der Schweiz für gut 250 Euro einen gebrauchten Pkw erworben und ihn danach im Inland bei den Zollbehörden zum freien Verkehr angemeldet. Dabei vertrat er die Auffassung, dass er das Fahrzeug im Rahmen des Reiseverkehrs in seinem persönlichen Gepäck eingeführt habe und dass für derartige Reisemitbringsel bis zum Wert von 300 Euro keine Einfuhrabgaben erhoben werden dürften. Bei der Einreise habe er den Pkw als Reiseausrüstung mit sich geführt. Das Fahrzeug sei auch zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt gewesen, weil er damit aus der Schweiz nach Deutschland habe gelangen können.

     

    Das Zollamt verlangte gleichwohl Einfuhrabgaben in Höhe von 77,94 Euro. Das FG hat dem Zollamt Recht gegeben: Ein Kraftfahrzeug sei ein Transportmittel. Als solches sei es bereits aufgrund seiner Größe nicht als Gepäckstück anzusehen. Der Erwerb eines Gebrauchtwagens gebe auch keinen Anlass, zur Erleichterung der Zollabfertigung auf die Erhebung von Einfuhrabgaben zu verzichten (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.3.2013, Az. 11 K 2960/12).

    Quelle: ID 39844350