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  • · Fachbeitrag · Geldwäscheprävention

    So verhalten Sie sich als Kfz-Händler bei Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden richtig

    von Rechtsanwalt Andreas Glotz, Geschäftsführer Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH, und Doktorand Yannick Scholz, beide Köln

    | Klingeln Beamte des Landeskriminalamts an Ihrer Autohaustür, spricht vieles dafür: Es geht um Geldwäsche - und Sie sollen eine Aussage tätigen. Im günstigen Fall als Zeuge, im schlechten Fall als Beschuldigter. Erfahren Sie anhand eines typischen Falls, wie Ihr Autohaus in diese Situation geraten kann und wie Sie sich in einem solchen Fall am besten verhalten. |

    Ein typischer Fall

    Gegen einen deutschen Geschäftsmann ermittelten Steuer- und Zollfahnder wegen verschiedener Delikte. Er soll über verschiedene Gesellschaften im In- und Ausland Straftaten begangen haben. Bei der Durchsuchung fällt den Behörden der Erwerb einer Luxuslimousine, eines kleineren Sportwagens und eines Mittelklassefahrzeugs auf. Alle Fahrzeuge wurden bei einem Kfz-Händler neu unbar gekauft. Die Behörden informieren das zuständige Landeskriminalamt (LKA). Dieses leitet Ermittlungen gegen den Kfz-Händler wegen des Verdachts der leichtfertigen Geldwäsche ein.

     

    Dieser Sachverhalt ist charakteristisch für viele Fälle im gewerblichen Automobilhandel: Der Kfz-Händler hat sich bislang nicht mit den Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GWG) auseinandergesetzt und noch keinerlei Präventionsstruktur im Betrieb implementiert. Dann gerät er an einen Kunden mit kriminellem Hintergrund, der ihn zum „Waschen“ illegal erwirtschafteten Geldes missbraucht. Seiner Auffassung nach hat er als Kfz-Händler nur „seinen Job“ gemacht und Fahrzeuge verkauft.

     

    Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft lautet aber: Der Händler hätte den Missbrauch erkennen und verhindern können und müssen. Damit steht eine Strafbarkeit wegen leichtfertiger Geldwäsche nach § 261 Abs. 5 Strafgesetzbuch (StGB) im Raum. Es drohen bis zu zwei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe.

     

    Zwangsläufige Folge: Der Händler erhält Besuch von der Kriminalpolizei. Zuständig ist das LKA, weil Geldwäsche unter „Organisierte Kriminalität“ fällt. Und so stehen hochspezialisierte Beamte auf dem Autohausgelände.

    Zeuge- oder Beschuldigter in einem Strafverfahren?

    Erscheint unvermittelt die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei bei Ihnen, müssen die Beamten Ihnen Ihren strafprozessualen Status erklären. Zwei Möglichkeiten kommen in Betracht:

     

    • Sie oder einer Ihrer Mitarbeiter kann Zeuge in einem Strafverfahren sein.
    • Sie können aber auch Beschuldigter sein.

     

    Der Kfz-Händler als Zeuge

    Als Zeuge vernommen werden Sie, wenn zwar ein Geldwäschefall vorliegt, Ihnen selbst jedoch kein strafrechtlicher Vorwurf zu machen ist. So entwickelte sich auch zunächst der oben dargestellte Fall. Denkbar ist daher ein solcher Fall, wenn der Händler alle Pflichten erfüllt hat und er dennoch von einem Kunden zur Geldwäsche missbraucht wurde.

     

    Wichtig | Lebensnah gehen Ermittler aber auch davon aus, dass trotz bester Präventionsmaßnahmen in einem Betrieb nicht jeder Geldwäschefall erkannt werden kann.

     

    Der Kfz-Händler als Beschuldigter

    Als Beschuldigter würden Sie vernommen, wenn der Verdacht besteht, dass Sie selbst eine Geldwäschetat begangen haben oder sich wegen leichtfertiger Geldwäsche nach § 261 Abs. 5 StGB strafbar gemacht haben. Der Unterschied, ob Sie als Beschuldigter oder Zeuge vernommen werden, ist groß:

     

    • Als Beschuldigter müssen Sie nichts sagen. Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern.

     

    • Als Zeuge müssen Sie aussagen, solange Sie sich mit der Schilderung des Sachverhalts nicht selbst belasten. Erst wenn dieser Fall eintritt und Sie möglicherweise zum Beschuldigten würden, dürften Sie die Aussage verweigern. Die Crux: Sobald Sie sich darauf berufen, werden die Ermittler erst recht hellhörig.

     

    Wichtig | Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft müssen Sie als Betroffener immer über Ihren Status informieren.

     

    Die Aussage eines Mitarbeiters

    Wird ein Mitarbeiter Ihres Autohauses, etwa der Verkäufer oder die Kassiererin als Zeuge gegen Sie vernommen, entsteht eine rechtlich und moralisch schwierige Gemengelage. Der Mitarbeiter besitzt als Zeuge kein Aussageverweigerungsrecht. Eine für beide Seiten höchst unangenehme Situation. Einerseits wird ein Mitarbeiter meist äußerst ungern gegen seinen Chef aussagen, andererseits stellt die Pflicht des Zeugen, die Wahrheit zu sagen, eine große Gefahr für Sie als Beschuldigten dar. Der Druck auf Ihren Mitarbeiter wird dabei noch erhöht, indem die Beamten versuchen, den Zeugen gleich unter dem Eindruck der Maßnahme vor Ort zu vernehmen.

     

    PRAXISHINWEIS | Sie können die Vernehmung Ihres Mitarbeiters nicht verhindern. Aber: Die Aussagepflicht Ihres Mitarbeiters gilt nicht gegenüber der Polizei. Diese Aussagepflicht besteht nur gegenüber der Staatsanwaltschaft oder einem Richter. Das heißt: Ihr Mitarbeiter kann erst einmal eine Befragung vor Ort ablehnen - sowohl im Hinblick auf den Zeitpunkt als auch den Ort der Befragung. Als beschuldigter Kfz-Händler müssen Sie auch einer Vernehmung Ihres Mitarbeiters in Ihren Räumen bzw. am Ort der Maßnahme nicht zustimmen. Ihr Mitarbeiter sollte auf eine ordentliche Vorladung bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft bestehen. Dafür sollten Sie ihm einen Rechtsanwalt als Zeugen zur Seite stellen.

     

    Beschuldigten droht die Durchsuchung

    Werden Sie als Beschuldigter vernommen, können Sie davon ausgehen, dass die Kriminalpolizei bereits im Vorfeld umfangreiche Ermittlungen angestellt und daraus Erkenntnisse gewonnen hat. Sie müssen zudem damit rechnen, dass die Kriminalpolizei mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss anrückt. Der ermöglicht den Beamten, Ihre Geschäfts- und Wohnräume (sind meist einbezogen) zu durchsuchen und Beweismittel zu beschlagnahmen. Das müssen Sie dulden, dabei helfen müssen Sie nicht.

     

    Eine polizeiliche Durchsuchung hat unangenehme Nebenfolgen:

     

    • Datenträger, Buchungsunterlagen und sonstige Papiere werden sichergestellt. Die gesamte EDV Ihres Autohauses und damit Ihr Geschäft kann lahmgelegt werden.
    • In privaten Räumen (Haus, Wohnung, Kfz) gefundene Beweismittel werden sichergestellt. Und: die Nachbarschaft bekommt meist alles mit.

    So verhalten Sie sich richtig

    „Schweigen wird oft falsch interpretiert, aber nie falsch zitiert“ (Fulton Sheen). Diese Aussage ist wahrscheinlich eine der zentralsten im Strafverfahren. Oft genug reden sich Beschuldigte gegenüber den geschickt fragenden Kriminalbeamten bereits „um Kopf und Kragen“.

     

    Deshalb sollten Sie wissen: Das Recht des Beschuldigten zu schweigen und keine Angaben gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu machen, ist eine der wichtigsten Verteidigungsoptionen. Wenn Sie als Beschuldigter schweigen, darf das nicht gegen Sie verwendet werden. Schweigen stellt kein Schuldeingeständnis dar.

     

    Schweigen bei der ersten Beschuldigtenvernehmung ist auch prozesstaktisch klug. Denn Sie kennen zu diesem Zeitpunkt den Akteninhalt nicht. Außerdem: Als Beschuldigter dürfen Sie jederzeit einen Strafverteidiger hinzuziehen. Nur der darf für Sie die Akten einsehen. Erst danach kann er entscheiden, ob es klug ist, Angaben zu den erhobenen Vorwürfen zu machen.

     

    Das hat den weiteren Vorteil, dass erst einmal nichts Schriftliches existiert, auf das man Sie später festnageln könnte. Denn selbst wenn Sie unschuldig sind und sich wahrheitsgemäß zu den erhobenen Vorwürfen einlassen, kommt es häufig vor, dass die Ermittlungsbehörden Ihnen nicht glauben und die protokollierten Aussagen gegen Sie verwenden.

     

    Wichtig | Als Beschuldigter sollten Sie immer einen Strafverteidiger hinzuziehen. Das Strafrecht und das dazugehörige Verfahren ist äußerst komplex. Eine Verteidigung ohne Strafverteidiger verspricht daher deutlich weniger Erfolg als eine Verteidigung mit einem qualifizierten Strafverteidiger.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Die Aufsichtsbehörden vor der Tür: So verhalten Sie sich im Kontrollfall richtig“, ASR 6/2016, Seite 13 → Abruf-Nr. 44014224 mit vielen weiteren Hinweisen
    Quelle: Ausgabe 07 / 2016 | Seite 13 | ID 44014191