· Nachricht · Umsatzsteuer/Kfz-Zulassung
Fahrzeug wird erst 2021 zugelassen: Welcher Steuersatz gilt?
| Eine Leserin fragt: Fahrzeuge, die wir Ende November bzw. Anfang Dezember 2020 zur Zulassung gegeben haben, wird die Zulassungsstelle dieses Jahr voraussichtlich nicht mehr anmelden. Können wir unseren Kunden die Fahrzeuge noch im Dezember 2020 übergeben, auch wenn sie nicht zugelassen sind, und damit den abgesenkten Umsatzsteuersatz von 16 Prozent nutzen? |
Antwort | Das BMF sagt dazu: Ja, denn die Frage der Zulassung ist hier bedeutungslos, sie betrifft das Straßenverkehrsrecht. Entscheiden müssen aber letztlich die Finanzbehörden der Länder (Art. 108 Abs. 2 GG). Diese können auch eine andere Auffassung vertreten, was der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) in einer Verlautbarung zeigt: Nach dem Hinweis eines Landesfinanzministeriums ist die vertragliche Vereinbarung maßgeblich. Wird beim Kauf des Kraftfahrzeugs vereinbart, dass das Autohaus auch die Zulassung des Kraftfahrzeugs übernimmt, ist die Leistung erst dann vollständig ausgeführt (Zeitpunkt der Lieferung), wenn das zugelassene Kraftfahrzeug an den Kunden ausgeliefert wird. Anders herum: Ist nicht vereinbart, dass der Händler die Zulassung des Fahrzeugs übernimmt, ist dieser Zeitpunkt für die Höhe der Umsatzsteuer irrelevant. Entscheidend ist dann in der Regel der Zeitpunkt der Auslieferung (Schlüsselübergabe).
PRAXISTIPPS |
|
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „In Bayern ist die Zulassung für die Umsatzsteuer unerheblich“ auf asr.iww.de → Abruf-Nr. 47046655
- Übersicht „Zulassung für Umsatzsteuer relevant? ‒ Antworten der Landesfinanzbehörden“ auf asr.iww.de → Abruf-Nr. 47046725
- Beitrag „Reifeneinlagerung mit 16 oder 19 Prozent Umsatzsteuer abrechnen?“, ASR 10/2020, Seite 7 → Abruf-Nr. 46824049