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Unzulässige Abschalteinrichtung beim Audi SQ5
| Die schadstoffmindernde, sog. schnelle Aufwärmfunktion beim Audi SQ5 ist eine unzulässige Abschalteinrichtung. Käufer haben deshalb Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ( § 826 BGB ). Dies hat das OLG Frankfurt a. M. in zwei Fällen eines Audi SQ5, Emissionsklasse EU6, entschieden, in denen ein von der Audi AG selbst hergestellter Motor verbaut war. |
Nach Ansicht des OLG war es objektiv sittenwidrig, ein Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, dessen Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert worden sei, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten würden. Es liege eine versteckte Abschalteinrichtung vor. Das von der Audi AG verfolgte Ziel, den Gewinn zu erhöhen, werde verwerflich, wenn es ‒ wie hier ‒ auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung durch arglistige Täuschung der zuständigen Behörde, des KBA, erreicht werden solle. Die strategische Entscheidung, die unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, ist der Audi AG auch zuzurechnen, weil zumindest einzelne Vorstandsmitglieder davon gewusst haben. Für die Käufer heißt das: Sie könnten Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die Vorteile durch Nutzung des jeweiligen Fahrzeugs verlangen (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 24.02.2021, Az. 4 U 257/19, Abruf-Nr. 220897; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 24.02.2021, Az. 4 U 274/19, Abruf-Nr. 220898).
Wichtig | Das OLG hat in seiner Entscheidung die vom BGH in der Grundsatzentscheidung zum Dieselskandal aufgestellten Voraussetzungen auf die vorliegende Konstellation übertragen (BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, Abruf-Nr. 216005).
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „BGH: Abschalteinrichtung in Dieselfahrzeugen ist ein Sachmangel“, ASR 4/2019, Seite 10 → Abruf-Nr. 45768304