· Fachbeitrag · Altersversorgung
Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Betriebsrente
| Der Arbeitgeber kann - so das BAG - bei der Anrechnung der gesetzlichen Rente auf eine Betriebsrente die gesetzliche Rente zugrunde legen, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er sie erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze von derzeit 65 Jahren in Anspruch genommen hätte. |
Der Kläger war mit Vollendung des 55. Lebensjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Er hat Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nach der Versorgungsordnung. Seit Vollendung des 60. Lebensjahres erhält er eine vorgezogene gesetzliche Altersrente von 1.218,88 Euro monatlich. Bei Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahrs hätte sie 1.486,44 Euro betragen. Der Arbeitgeber hat - wie in der Versorgungsordnung vorgesehen - die Hälfte des letztgenannten Betrags auf die Betriebsrente des Mannes angerechnet. Der wollte sich aber nur die Hälfte der tatsächlich gezahlten Rente anrechnen lassen. Damit drang er nicht durch, weil in der Versorgungsordnung auch geregelt war, dass „eine Kürzung der Sozialversicherungsrente des Mitarbeiters um Abschläge, die aufgrund vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen der längeren Bezugsdauer der gesetzlichen Rente erfolgen, durch das Unternehmen nicht ausgeglichen wird und zulasten des Mitarbeiters geht“ (BAG, Urteil vom 30.11.2010, Az: 3 AZR 747/08; Abruf-Nr. 104063).