· Fachbeitrag · Altersversorgung
Sechs wichtige Änderungen bei der bAV durch die Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie
von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, Garching b. München
| Für Mitarbeiter, die zwischen den Mitgliedstaaten zu- und abwandern, als auch für solche, die innerhalb Deutschlands den Arbeitgeber wechseln, sollen Mobilitätshindernisse abgebaut werden, die sich aus Regeln zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) ergeben. Das haben die EU-Mobilitäts-Richtlinie und das deutsche Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie zum Ziel. ASR stellt Ihnen die sechs wichtigen Änderungen für die bAV vor. |
Anwartschaften früher unverfallbar
Die Unverfallbarkeitsfristen für den Erwerb von Anwartschaften gelten als zu lang. Deshalb wird das Mindestalter für den Erwerb eines unverfallbaren Anspruchs für Zusagen ab 2018 von 25 auf 21 Jahre gesenkt, die Mindestzusagedauer von 5 auf 3 Jahre (§§ 1b, 2, 2a BetrAVG).
Eine Übergangsvorschrift sorgt dafür, dass Anwartschaften von Mitarbeitern, die vor 2018 eine Zusage auf bAV erhalten haben, nicht später unverfallbar werden, als wenn ihnen die Zusage erst ab 2018 erteilt worden wäre.
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