· Fachbeitrag · Kundenberatung
Job-Roller: Diese Steuer-Spielregeln müssen Sie kennen, um Arbeitgeber-Kunden sicher zu beraten
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Die Mobilitätsbedürfnisse sind im Wandel. Immer mehr Autohäuser denken um, begreifen sich nicht mehr als reine Kfz-Händler, sondern als Mobilitätsdienstleister. Das ist auch im Vertrieb sichtbar ‒ da halten mehr und mehr Zweiräder Einzug. Vor allem in Großstädten ganz hoch im Kurs: Roller. Solche überlassen auch immer mehr Arbeitgeber ihren Mitarbeitern, quasi als Pendant zum klassischen Dienstwagen, egal ob ottomotorisiert oder in der E-Variante. Aber wie schauts mit den Steuervorteilen beim Job-Roller aus? ASR macht Sie fit für die „Steuerberatung“ Ihrer Arbeitgeber-Kunden. |
Das passiert beim Arbeitgeber durch die Roller-Überlassung
Beim Arbeitgeber wirkt sich die Überlassung eines Rollers wie folgt aus:
- Will der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Roller überlassen, muss er diesen zuvor entweder leasen, mieten oder kaufen. Alle dabei getätigten Aufwendungen berechtigen zum Betriebsausgabenabzug und mindern den zu versteuernden Gewinn des Arbeitgebers. Das gilt auch für alle Folgeaufwendungen im Zusammenhang mit dem Roller wie z. B. Ladestrom, Versicherungen, Reparatur- und Wartungskosten.
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