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  • 01.06.2015 · Fachbeitrag · Arbeitsverhältnisse

    Seit 1. Juli 2015 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen

    | Seit 1. Juli 2015 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Die Freigrenzen wurden turnusgemäß (alle zwei Jahre zum 1. Juli) an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum angepasst. Damit erhöhen sich die auszahlbaren Beträge an Mitarbeiter, deren Gehalt gepfändet wurde. Nettoeinkommen über 3.292,09 Euro sind voll pfändbar. |