· Fachbeitrag · Ausgleichsanspruch
BGH reduziert übertriebene Anforderungen an Neu- und Mehrfachkundengeschäfte
| In seiner „Volvo-Entscheidung“ vom 13. Juli 2011 hat der BGH für die Fälle der Kündigung des Kfz-Händlervertrags die übertriebenen Anforderungen an ausgleichspflichtige Neu- und Mehrfachkundengeschäfte wesentlich reduziert. Ferner hat er klargestellt, dass ein Neuwagen nicht „fabrikneu“ sein muss, um berücksichtigt werden zu können. Und er hat Stellung bezogen, wie die Fortführung eines ehemaligen Kfz-Handels als Vertragswerkstatt ausgleichsmindernd berücksichtigt werden kann. |
Mehrfachkunde auch bei Kauf durch Ehefrau oder Angehörigen
Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Kfz-Vertragshändlers kann auch dann ein Stamm- oder Mehrfachkundengeschäft angenommen werden, wenn der Ehegatte oder ein naher Angehöriger (insbesondere Kind) des Erstkäufers den Folgekauf tätigt. Das gilt selbst dann, wenn Erst- und Folgekäufer nicht in häuslicher Gemeinschaft leben (BGH, Urteil vom 13.7.2011, Az: VIII ZR 17/09; Abruf-Nr. 112768).
BEACHTEN SIE | Der BGH hat bereits vor 15 Jahren entschieden, dass ein berücksichtigungsfähiger Mehrkundenverkauf vorliegt, wenn das neue Fahrzeug (aus steuer- oder versicherungsrechtlichen Erwägungen) auf den Ehegatten oder Angehörige des Käufers zugelassen wird (Urteil vom 5.6.1996, Az: VIII ZR 7/95). Diese Rechtsprechung wendet der BGH nun auch auf den Kauf des Fahrzeugs an. Begründung: „Denn der Kaufentschluss des Nacherwerbers kann angesichts seiner engen familiären Verbindung mit dem Vorkunden auf die dem Abschluss des Kaufvertrags mit diesem vorangegangene Tätigkeit des Vertragshändlers zurückzuführen sein“.
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