· Fachbeitrag · Ausgleichsanspruch
So erzielen Sie bei einer Kündigung Ihres Händlervertrags den optimalen Ausgleichsanspruch
von Rechtsanwalt Professor Dr. F. Christian Genzow, Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Köln
| Beim Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB tut sich einiges - auch zugunsten von Kfz-Händlern, deren Händlervertrag vom Hersteller bzw. Importeur gekündigt worden ist. Nach der Tamoil-Entscheidung des EuGH aus dem März 2009 war der deutsche Gesetzgeber gezwungen, den § 89b Abs. 1 HGB an die Handelsvertreter-Richtlinie anzupassen. Nun läuft alles darauf hinaus, dass ein Kfz-Vertragshändler künftig jeweils die Höchstbetragssumme nach § 89b Abs. 2 HGB verlangen kann. Der folgende Beitrag beleuchtet die Zusammenhänge. |
EuGH: Deckelung des Ausgleichsanspruchs ist unzulässig
Mit seinem Urteil hatte der EuGH die Deckelung des Ausgleichsanspruchs auf die Summe der ausgleichsfähigen Provisionsverluste (die Vertragshändlerroherträge) für unzulässig erklärt (EuGH, Urteil vom 26.3.2009, Rs. C-348/07 - Tamoil; Abruf-Nr. 092660).
Der EuGH hat weiter betont, dass das in Art. 17 Abs. 2 Handelsvertreter-Richtlinie geregelte Verfahren in drei Stufen ablaufe:
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