· Fachbeitrag · Autokauf/Werkstattrecht
Verbraucherrechte im Kfz-Handel und -Service: Drei Praxisfragen zum neuen Widerrufsrecht
| Die seit 13. Juni 2014 geltenden neuen Regeln für Geschäfte mit Verbrauchern im Kfz-Handel und -Service werfen in der Praxis viele Fragen auf. „ASR“ beantwortet diese Fragen in loser Folge. In dieser Ausgabe geht es um das Widerrufsrecht im Fernabsatz bei der telefonischen Auftragsanbahnung und beim Anbau von Spezialteilen an Kundenfahrzeuge. |
Frage 1: Wir schreiben unsere Werkstattkunden regelmäßig per Post an, um sie an Inspektionen, HU/AU, Reifenwechsel zu erinnern. Auch rufen wir unsere Kunden an, um einen Termin zu vereinbaren. Handelt es sich um Fernabsatz, wenn Termine auf Grundlage dieser Anschreiben und Telefonate vereinbart werden?
Antwort: Wenn es bei den Telefonaten nur zu Terminvereinbarungen kommt und der Auftrag erst bei Abgabe des Fahrzeugs in der Werkstatt festgemacht wird, ist das kein Fernabsatzvertrag. Ein Fernabsatz läge aber vor, wenn Sie den Auftrag am Telefon schriftlich notieren und dann die Auftragsbestätigung per Fax oder E-Mail an den Kunden senden. Dieser zuletzt genannte Fall dürfte aber in der Praxis kaum vorkommen.
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