· Fachbeitrag · Buchführung
Pflicht zur Aufzeichnung von Kundennamen bei Barverkäufen im Autohaus und Kfz-Betrieb
von Diplom-Finanzwirt Tobias Teutemacher, Greven
| „Muss-Angaben“ nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung bei Einzelaufzeichnungspflicht sind u. a. der Name bzw. die Firma des Käufers, also die Benennung des Kunden. Doch gilt das auch, wenn ein Autohaus bzw. Kfz-Betrieb kleine Ersatzteile, Zubehör oder Merchandising-Artikel der Fahrzeugmarke bar über die Ladentheke verkauft? Der neue Anwendungserlass zu § 146 AO beantwortet die Frage ‒ nicht unbedingt zufriedenstellend. |
Ein kurzer Überblick über die gesetzlichen Regelungen
Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 wurde die Einzelaufzeichnungspflicht ins Gesetz geschrieben. Der neue § 146 Abs. 1 AO verlangt, dass die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen sind.
Die Begriffe „vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet“ wurden bereits in dem BMF-Schreiben vom 14.11.2014 zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff verwendet (GoBD; BMF, Schreiben vom 14.11.2014, Az. IV A 4 ‒ S 0316/13/10003, Abruf-Nr. 143316).
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