· Fachbeitrag · Datenschutz
In zehn Punkten erklärt: Das neue Datenschutzrecht aus Sicht der Kfz-Betriebe ‒ Teil 2
von Rechtsanwalt Patrick Kaiser, LL.M., ZDK, Bonn
| Ab 25.05.2018 gelten die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Bis dahin müssen Kfz-Betriebe ihren Umgang mit personenbezogenen Daten kritisch prüfen und an die neuen Vorschriften anpassen. Sonst drohen massive Bußgelder. ASR verschafft Ihnen in zehn Punkten einen Überblick über die Änderungen beim Datenschutz, die im typischen Praxisalltag eines Kfz-Betriebs künftig eine Rolle spielen können. Teil 2 liefert Ihnen die Punkte 8 - 10: Datenschutz-Management, Auftragsverarbeitung und Sanktionen. |
8. Datenschutz-Management
Der Verantwortliche ist für die Einhaltung der rechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich und muss diese nachweisen können (Rechenschaftspflicht).
Wichtig | Gegenüber Aufsichtsbehörden bedeutet dies eine Umkehr der Beweislast, d. h. in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren oder Gerichtsprozess muss der Kfz-Betrieb sein datenschutzkonformes Verhalten darlegen. Gelingt der Nachweis nicht, drohen Bußgelder oder ein Prozessverlust. Ein funktionierendes Datenschutz-Management in den Kfz-Betrieben, bei der insbesondere alle datenschutzrechtlichen Vorgänge im Betrieb sorgfältig dokumentiert werden (Dokumentationspflicht), ist damit unerlässlich.
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