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  • · Fachbeitrag · Datenschutz

    Übergangsregelung für die werbliche Nutzung von Altdaten läuft am 31. August 2012 aus!

    von Rechtsanwalt Patrick Kaiser LL.M., ZDK, Bonn

    | Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wurde Ende 2009 in zahlreichen Punkten novelliert. Geändert wurden unter anderem die Regelungen zur werblichen Nutzung von Kundendaten. Am 31. August 2012 läuft nunmehr die dreijährige Übergangsfrist aus, die der Gesetzgeber den Betrieben zwecks Umstellung ihrer Verfahrensweisen in Bezug auf die Verarbeitung und Nutzung von Altdaten zu Zwecken der Werbung eingeräumt hat. Lesen Sie, welche Daten betroffen sind und was sich dadurch ändert. |

    Übergangsfrist gilt nur für Altdaten

    Die Übergangsfrist gilt nur für Altdaten. Darunter sind solche personenbezogenen Daten zu verstehen, die vor dem 1. September 2009 erhoben oder gespeichert wurden. Ab dem 1. September 2012 gelten für diese Altdaten ebenfalls die Vorschriften des novellierten BDSG. Für jede Datenspeicherung, die seit dem 1. September 2009 erfolgte, galten bereits die neuen Regelungen des BDSG. Auf diese Daten hat das Ende der Übergangsfrist daher keine Auswirkungen.

    Was ändert sich aus Sicht der Kfz-Betriebe?

    Dass ab 1. September 2012 auch die Altdaten den Regeln des neuen BDSG unterliegen, wirkt sich insbesondere auf die Briefwerbung aus. Denn die Übergangsfrist gilt nicht für Werbung per E-Mail, Telefon, Fax und SMS. Für diese Kontaktformen ist schon seit 2009 regelmäßig eine vorherige ausdrückliche Einwilligungserklärung des Kunden erforderlich.