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Ermittlung des pfändbaren Teils des Einkommens bei Dienstwagen
| Das BAG hat klargestellt, welche geldwerten Vorteile bei der Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung im Rahmen der Ermittlung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens zu berücksichtigen sind. |
Nach BAG-Ansicht wird bei Ermittlung des pfändbaren Teils des Einkommens
- nur der Wert des Sachbetrags einbezogen, der grundsätzlich ein Prozent des Listenpreises des Pkw zzgl. Sonderausstattungen und Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Erstzulassung beträgt.
- nicht hingegen der steuerrechtlich zu berücksichtigende geldwerte Vorteil für die Nutzung des Pkw auf dem Weg von der Wohnung zum Betrieb in Höhe von 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer (sog. 0,03-Prozent-Regelung) einbezogen.
Hintergrund ist, dass zur Berechnung des pfändbaren Einkommens nach § 850e Nr. 3 S. 1 ZPO Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen sind. Zu Letzteren gehört die Überlassung eines dienstlichen Pkw zur privaten Nutzung. Der Wert beträgt ein Prozent des Listenpreises. Keine Naturalleistung im Sinne der vollstreckungsrechtlichen Bestimmung stellt der nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG anzusetzende geldwerte Vorteil für die Nutzung des Fahrzeugs auf dem Weg von der Wohnung zum Betrieb in Höhe von monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer dar. Hierbei handelt es sich nämlich um einen steuerrechtlich relevanten Korrekturposten für den pauschalen Werbungskostenabzug. Er ist daher bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nach § 850e Nr. 3 S. 1 ZPO nicht einzubeziehen (BAG, Urteil vom 31.05.2023, Az. 5 AZR 273/22, Abruf-Nr. 235612).