· Fachbeitrag · Geldwäsche
Drei wichtige Hinweise zur Anwendung des Geldwäschegesetzes im Kfz-Handel
| Die Landesdirektion Sachsen hat am 14. Juni 2013 drei - für den Kfz-Handel wichtige - „Auslegungshinweise“ des BMF zur Anwendung des Geldwäschegesetzes (GwG) im Kfz-Handel veröffentlicht. Der erste Hinweis definiert Ihre Pflichten bei der Überprüfung der Identitätsangaben juristischer Personen mit Sitz im Ausland. Der zweite erläutert Ihre Identifizierungspflicht bei der Inzahlungnahme eines gebrauchten Kfz. Der dritte regelt die Frage, wer zur Identifizierung verpflichtet ist, wenn Barzahlungen ab 15.000 Euro auf das Konto Ihrer Hausbank vorgenommen werden.g |
Überprüfung der Identitätsangaben ausländischer juristischer Personen
§ 4 GwG schreibt vor, dass Sie als „Verpflichteter“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG (Personen, die gewerblich mit Gütern handeln) die Identitätsangaben anhand entsprechender Dokumente überprüfen müssen. Diese Verpflichtung gilt auch für juristische Personen, die ihren Sitz im Ausland haben.
Das BMF billigt Ihnen im Hinblick auf Umfang und Quantität der Prüfung einen Beurteilungsspielraum zu: Unterlagen wie Registerauszüge oder die Einsichtnahme in qualifizierte bzw. gleichwertige in- und ausländische Register reichen aus. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie die Unterlagen verstehen und entsprechend bewerten können. Ansonsten ist die Übersetzung eines zuverlässigen Übersetzers beizubringen. Ihr Vertragspartner muss auch hier mitwirken (BMF, Auslegungshinweis vom 3.1.2013, Az. VII A3-WK 5023/11/10021:001; 2013/0004122).
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