· Fachbeitrag · Geldwäsche
Praxisfall zur Geldwäsche im Autohaus: So behalten Sie eine weiße Weste
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Alfred Meyerhuber, Ansbach
| Nahezu jedes Autohaus hat Kunden, die Fahrzeuge bar bezahlen. Daran ist an sich nichts auszusetzen. Gefährlich wird das Ganze jedoch, wenn Sie als Händler dabei wegen „Geldwäsche“ in den Fokus der Staatsanwaltschaft geraten. Wie schnell das gehen kann, lehrt der nachfolgend geschilderte Praxisfall. Er zeigt deutlich, dass Sie die umfangreichen Sorgfaltspflichten kennen und gegebenenfalls auch anwenden sollten, wenn Sie eine weiße Weste behalten wollen. |
Der Praxisfall
Ein alteingesessener, angesehener Autohändler mit großem Kundenstamm verkaufte oder verleaste immer wieder hochwertige Kraftfahrzeuge an Mitglieder einer bestimmten Personengruppe. Die Kunden hatten, wie schon ihre Vorfahren(!), die Eigenart, auch größere Kaufsummen in bar zu bezahlen. Das war kein Problem - bis dem Händler eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zugestellt wurde: Ein Teil dieser Kunden hatte, was dem Händler unbekannt war, erhebliche Steuerschulden, ein anderer Teil war insolvent und hatte „Auffanggesellschaften“ gegründet, bei einem weiteren Teil traf beides zu. Wie üblich in solchen Konstellationen wurden die Kraftfahrzeuge ordnungsgemäß durch die neuen Gesellschaften geleast, die Zahlungen ebenso ordnungsgemäß abgewickelt.
Die zuständige Staatsanwaltschaft wertete das Verhalten des Autohändlers (der als Leasinggeber, ebenfalls alles rechtlich einwandfrei deklariert hatte) als Beihilfe zum Bankrott zur Schuldnerbegünstigung und insbesondere als vorsätzliche Geldwäsche in jedem der Barzahlungsfälle.
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