· Fachbeitrag · Geldwäscheprävention
Neuer Fragebogen der Aufsichtsbehörden zur Geldwäscheprävention in Kfz-Betrieben ‒ Teil II
von Andreas Glotz, Rechtsanwalt, Geschäftsführer Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH, Köln
| Wenn die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde für Geldwäscheprävention Kfz-Händler kontrolliert, versendet sie in der Regel einen Fragebogen, den der Händler ausfüllen und innerhalb einer bestimmten Frist (meist 14 Tage) zurücksenden muss. Da der Fragebogen eine ganze Reihe von Fallstricken enthält, sollten Sie wissen, was ggf. auf Sie zukommt. ASR stellt Ihnen den Fragebogen in zwei Beiträgen vor und liefert Ihnen dazu Ausfüllhinweise. Lesen Sie nachfolgend Teil II. |
Ziffer 5 beschäftigt sich mit den kundenbezogenen Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz (§§ 10-17 GwG).
Hat ein Betrieb unter Ziffer 2.5 bei der Frage nach der Abwicklung von Bargeschäften ein „ja“ angekreuzt bzw. legt er die Anzahl dieser Geschäfte in der Vergangenheit offen, hat das nicht nur Auswirkungen auf das gesetzlich vorgegebene Risikomanagement des Betriebs, sondern auch auf die sog. kundenbezogenen Sorgfaltspflichten nach dem Know-Your-Customer-Prinzip.
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