· Nachricht · Geldwäschegesetz
Identitätsüberprüfung: Beglaubigte Kopie des Perso reicht nicht
| Eine notariell beglaubigte Kopie des Personalausweises erfüllt nicht die Identifizierungsvorgaben nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Das hat der BGH klargestellt. |
Hintergrund | Nach § 12 Abs. 1 GwG hat die Identitätsüberprüfung bei natürlichen Personen zu erfolgen anhand „eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes“. Ein solcher ‒ geeigneter ‒ Personalausweis muss nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GwG grundsätzlich durch angemessene Prüfung des vor Ort vorgelegten Dokuments überprüft werden. Eine notariell beglaubigte Kopie des Personalausweises genügt dieser Anforderung seit dem 25.06.2017 nicht mehr, entschied der BGH. Der Gesetzgeber hat eine früher geltende Vorschrift, nach der ein solches Dokument ausreichend war, ersatzlos gestrichen und stattdessen die Möglichkeit eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 Personalausweisgesetz geschaffen (BGH, Beschluss vom 20.04.2021, Az. XI ZR 511/19, Abruf-Nr. 222466).
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „So schützen Sie Ihr Autohaus vor Geldwäsche und Betrug mit gefälschten Ausweisdokumenten“, ASR 12/2019, Seite 18 → Abruf-Nr. 45835117