· Fachbeitrag · Geldwäscheprävention
Das sind Ihre Schulungs- und Qualifizierungspflichten nach dem neuen GwG
von Rechtsanwalt Andreas Glotz, Geschäftsführer Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH, Köln
| Im Rahmen des Risikomanagements und der internen Sicherungsmaßnahmen zur Geldwäscheprävention obliegen Ihnen folgende Pflichten: Sie müssen Ihre Mitarbeiter erstmalig und laufend unterrichten im Hinblick auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die insoweit einschlägigen Vorschriften und Pflichten. Das schreibt § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG Automobilhändlern vor. Erfahren Sie, wie Sie Ihre Pflichten erfüllen. |
Aufsichtsbehörden wollen Schulungsnachweise sehen
Aufsichtsbehörden verlangen mittlerweile regelmäßig, dass Sie die Schulung Ihrer Mitarbeiter nachweisen. Der Hintergrund ist klar: Kein Verkäufer, keine Kollegin an der Kasse oder in der Buchhaltung kann ohne Schulung und Sensibilisierung mögliche Verdachtsfälle der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erkennen oder den Pflichten des Gesetzes z. B. in Bezug auf die Identifizierung nachkommen. Und: Als Kfz-Händler droht Ihnen ein Bußgeld bei unterbliebener Schulung.
Daraus resultieren dann die Fragen: Wer/welche Person muss wen schulen? Wie bzw. mit welchen Inhalten muss die Schulung durchgeführt werden? In welchen Abständen muss das Wissen aktualisiert werden?
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