· Fachbeitrag · Geldwäscheprävention
Der Schwellenwert von 10.000 Euro und die Allgemeinen Sorgfaltspflichten im neuen GwG
von Rechtsanwalt Andreas Glotz, Geschäftsführer Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH, Köln
| Für den Kfz-Handel hat der Schwellenwert von 10.000 Euro nicht nur Bedeutung im Hinblick auf das Risikomanagement. Er ist auch wichtig für die Identifizierungs- und Verifizierungspflichten. Dabei ist es dem Gesetzgeber „gelungen“, die an sich klare Regelung in § 10 Abs. 6 GwG durch Ausnahmen so kompliziert zu gestalten, dass sie (wohl) an den Realitäten im Kfz-Handel vorbeigeht. |
Grundsatz: Sorgfaltspflichten ab 10.000 Euro
Die Regelung in § 10 Abs. 6 GwG scheint einfach. Auf das Wesentliche zusammengefasst steht dort: Güterhändler müssen ihre Kunden identifizieren und deren Angaben verifizieren wenn sie eine Bartransaktion von mehr als 10.000 Euro tätigen (z. B ein Fahrzeug bar ankaufen) oder entgegennehmen (z. B. für ein Fahrzeug oder eine Reparatur).
Ausnahmen: Sorgfaltspflichten schon ab dem ersten Euro
Die allgemeinen Sorgfaltspflichten erfüllen müssen Kfz-Händler aber schon ab dem ersten Euro, wenn es sich „bei Vermögensgegenständen, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand von Geldwäsche handelt oder die Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen“ (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a und b GwG).
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