· Fachbeitrag · Geldwäscheprävention
Grundlagen des gesetzlichen Risikomanagements im Geldwäscherecht
von Rechtsanwalt Andreas Glotz, Geschäftsführer Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH, Köln
| Seit 26.06.2017 gilt der Grundsatz im neuen Geldwäschegesetz (GwG): Nimmt ein Kfz-Händler einmalig einen Barbetrag von mehr als 10.000 Euro an, ist er verpflichtet, ein Risikomanagement zur Geldwäscheprävention einzurichten (§ 4 Abs. 4 GwG). Im Umkehrschluss bedeutet das: Er hat ein Wahlrecht. Verzichtet er auf Bargeldannahmen (oder ‒ im Ankauf ‒ auf Zahlungen) über diesem Schwellenwert, benötigt er kein Risikomanagement. Doch auch mit einem Verzicht kann ein Kfz-Händler nicht ausschließen, ins Visier der Aufsichtsbehörden zu geraten. |
Praktikabilität und Rechtssicherheit
Als Kfz-Händler sollten Sie beide Handlungsoptionen gründlich abwägen. Vieles spricht dabei jedoch für die Einrichtung eines Risikomanagements ‒ nicht zuletzt ein Plus an Rechtssicherheit:
- Ein Verstoß gegen einen Verzicht auf Bargeldannahmen fällt auf:
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