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  • · Fachbeitrag · Geldwäscheprävention

    Die Haftung von Geldwäschebeauftragten im Kfz-Handel

    von RA Andreas Glotz und Dipl.-Finw. Karoline Joschko, beide Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH, Köln

    | Die Geschäftsführung eines Autohauses muss ihren Geldwäschebeauftragten (GWB) bei der Durchführung der Präventionsmaßnahmen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) unterstützen. Gelingt es dem GWB nicht, die verschiedenen Vorgaben zu erfüllen, weil die Geschäftsführung das Thema nicht ernst nimmt, kann er neben dieser für Versäumnisse haften. So entschied das OLG Frankfurt a. M. Lesen Sie, wie sich dieser in der Bankenwelt spielende Fall auf die Haftung von GWB im Kfz-Handel auswirkt. |

    Was war geschehen?

    Die Ehefrau eines ehemaligen Bundeskanzlers, welche dadurch eine politisch exponierte Person (PeP) ist, entnahm mehrfach insgesamt über 500.000 Euro aus einem Schließfach und zahlte sie bar auf ein Konto ein. Diese meldepflichtigen Umstände teilte die Geldwäschebeauftragte (GWB) einer international tätigen Bank der Financial Intelligence Unit (FIU) erst Monate später mit. Erschwerend kam hinzu, dass die GWB nicht alle Präventionsvoraussetzungen im Unternehmen konsequent umsetzte.

     

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat daraufhin drei Bußgelder festgesetzt. Dagegen wandte sich die GWB. Das OLG Frankfurt a. M. (Beschluss vom 10.04.2018, Az. 2 Ss-OWi 1059/17, Abruf-Nr. 210406) hat zwei Bußgelder in Höhe von insgesamt 3.300 Euro bestätigt. Auch wenn Fachleute diesen Beschluss für unsachgemäß und falsch halten: Er hilft, die Aufgabe eines GWB und dessen Haftung zu beleuchten.