· Fachbeitrag · Geldwäscheprävention
Hürden bei Outsourcing des Geldwäschebeauftragten kennen und meistern
von Rechtsanwalt Andreas Glotz, Geschäftsführer Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH, Köln
| Das Outsourcen des Geldwäschebeauftragten im Autohaus ist kein Allheilmittel: Die Behörden müssen es genehmigen. Der Autohausinhaber bleibt trotzdem in der Haftung. Und auch in weitverzweigten Autohausgruppen kann es Probleme geben. Lesen Sie, wie Sie diese Hürden meistern. |
Outsourcen möglich
Unter engen Voraussetzungen dürfen Sie als Kfz-Händler die Tätigkeit auf eine dritte, außenstehende und nicht zu Ihrem Handelsbetrieb gehörende Person auslagern. Die Voraussetzungen dafür sind in den §§ 6 Abs. 7, 7 Geldwäschegesetz (GwG) aufgelistet.
Grundvoraussetzung dafür ist, dass die Aufsichtsbehörden eine solche Auslagerung vorab genehmigen. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich. Die Behörde kann ein solches Outsourcing verweigern, wenn
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