· Fachbeitrag · Geldwäscheprävention
Internes Verbot der Bargeldannahme schützt Ihr Autohaus nicht vor Sanktionen
von Rechtsanwalt Andreas Glotz, Geschäftsführer Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH, Köln
| Viele Autohäuser glauben, mit einem internen Verbot, Bargeld anzunehmen, seien sie im Hinblick auf die Geldwäscheprävention auf der sicheren Seite. Das ist falsch. Auch wenn dadurch einige Pflichten aus dem Geldwäschegesetz (GwG) entfallen, andere bleiben bestehen. Und so stellt sich die Frage, ob ein solches Verbot, das auch die Geschäfte behindert, sinnvoll ist. Erfahren Sie, was für und was gegen ein Verbot spricht. |
Internes Verbot der Bargeldannahme
Gehen wir einmal davon aus: Sie haben in Ihrem Autohaus Barzahlungen jenseits des Schwellenwerts von 10.000 Euro bei An- und Verkäufen durch Arbeitsanweisungen verboten. Und zwar ausnahmslos. Selbst Sie als Inhaber oder Geschäftsführer müssen sich daran halten.
Vordergründig hat das zwei Vorteile
Wenn sich Ihr Autohaus dauerhaft, absolut konsequent und nachweisbar für die Behörden verpflichtet, keine Barzahlungen anzunehmen,
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