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  • · Fachbeitrag · Geldwäscheprävention

    Verstöße gegen Meldepflichten im Transparenzregister: Aufsichtsbehörden langen kräftig hin

    von Rechtsanwalt Andreas Glotz, Geschäftsführer Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH, Köln

    | Haben Sie die wirtschaftlich Berechtigten Ihres Autohauses schon an das Transparenzregister gemeldet? Oder ergeben sich diese aus anderen Registern? Wenn Sie beide Frage mit „Nein“ beantworten, müssen Sie handeln. Denn das Bundesverwaltungsamt verhängt mittlerweile bei Verstößen gegen die Meldepflicht ein Bußgeld, das zudem im Gewerbezentralregister eingetragen wird. Und sie stellen das Unternehmen und seine verantwortlichen Geschäftsführer an den öffentlichen Internetpranger. |

     

    • Fall aus der Praxis

    Eine 1998 gegründete Automobilhandels GmbH versäumte es im Jahr 2017, da es nach alter Rechtslage nicht veröffentlichungspflichtig war, die wirtschaftlich Berechtigten der GmbH in das Transparenzregister eintragen zu lassen. Mit Einführung des GwG im Sommer 2017 wäre die GmbH dazu jedoch verpflichtet gewesen. Das ahndete die Aufsichtsbehörde mit einem Bußgeld in Höhe von 700 Euro.

     

    Registereintrag prüfen

    Prüfen Sie ihren Registereintrag: Sind der wirtschaftlich Berechtigte bzw. die wirtschaftlich Berechtigten (nachfolgend nur Singular) Ihres Autohauses aus dem Transparenzregister, dem Handelsregister (§ 8 HGB) oder dem Unternehmensregister (§ 8b Abs. 2 HGB) ersichtlich?