· Fachbeitrag · Transparenzregister
Transparenzregister noch aktuell: Autohaus-Personengesellschaften noch bis 31.12. melden
von Dominik Gräf, Rechtsanwalt, Mainz
| Ende 2017 wurde das Transparenzregister eingeführt. Seitdem trifft die meisten Autohäuser in Deutschland die Pflicht, ihren wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Zum 31.12.2022 läuft nun auch die Übergangsfrist für Autohäuser in der Rechtsform der Personengesellschaft ab. Diese müssen sich bis 31.12. eintragen. ASR nimmt dies zum Anlass und erläutert, welche Autohäuser von der Meldepflicht betroffen sind und bis wann sie Angaben zum Transparenzregister mitteilen bzw. nachholen müssen. |
Meldepflichtige Autohäuser
Alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften sind verpflichtet ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister zu melden. Betroffen sind Unternehmen aller Branchen, damit natürlich auch der Kfz-Branche. Meldepflichtig sind alle Autohäuser, die in den Rechtsformen GmbH, UG, AG, SE, KGaA, OHG, KG, GmbH&Co. KG oder als (Europäische) Genossenschaft geführt werden.
Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten
An das Transparenzregister ist der wirtschaftlich Berechtigte Ihres Autohauses zu melden. Das ist die Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle das Autohaus steht oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird, also jede Person, die unmittelbar oder mittelbar
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