· Fachbeitrag · Händlerverträge
Vorführwagen: Die Vorhaltepflicht hat Grenzen!
von Rechtsanwalt Dr. Jonathan Ruff LL.M., Osborne Clarke, Köln
| Das Thema Vorführwagen ist bei vielen Händlern unbeliebt. Oft sind die ausufernden Herstellervorgaben verantwortlich für einen geringen Ertrag oder gar für Verluste beim NW-Geschäft. Zudem nehmen Hersteller kleine Pflichtverstöße zum Anlass, mühsam verdiente Boni oder Nachlässe zurückzubuchen. Manche Hersteller machen auch Gebrauch von vertraglichen Sanktionen, bis hin zu fristlosen Kündigungen. Dabei hat die Rechtsprechung den Herstellern bereits Grenzen gesetzt - sowohl für den Umfang als auch für mögliche Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorgaben. |
Zwischen Vertreter und Vertragshändler unterscheiden
Was die Pflicht zur Vorhaltung von Vorführwagen anbelangt, gilt es zwischen Vertreter- und Vertragshändlersystemen zu differenzieren.
Vertretersysteme
Bei Vertretersystemen ist der Hersteller verpflichtet, seinen Handelsvertretern die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Muster unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (§ 86a Abs. 1 HGB). Hierzu hat das OLG Frankfurt bereits in den Jahren 2002 und 2007 festgestellt, dass auch Vorführwagen als „erforderliche Muster“ zu qualifizieren sind. Mit anderen Worten: Ein Hersteller muss seinen Vertretern Vorführwagen kostenlos bereitstellen.
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