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  • · Nachricht · Kfz-Kosten

    GEZ-Gebühren: Befreiungen im Kfz-Handel in weiter Ferne

    | Es sieht nicht gut aus mit Befreiungen von den GEZ-Gebühren (Rundfunkgebühren) im Kfz-Handel. Das gilt sowohl für die Befreiung von betrieblich genutzten Fahrzeugen als auch für die Befreiung von Vorführwagen. |

     

    • Betrieblich genutzte Fahrzeuge: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hält den Rundfunkbeitrag für betrieblich genutzte Fahrzeuge für verfassungsgemäß (BVerwG, Urteile vom 07.12.2016, Az. 6 C 12.15, Az. 6 C 13.15, Az. 6 C 14.15 und Az. 6 C 49.15). Hier bleibt den Klägern nur noch der Weg über eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG).
    • Vorführwagen: Der Kläger eines Musterverfahrens (ein Reutlinger Autohaus, unterstützt von einer Anwaltskanzlei und dem ZDK) musste einen Dämpfer hinnehmen. Das Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen hat die Klage gegen die Rundfunkgebühr für Vorführwagen in erster Instanz abgewiesen (VG Sigmaringen, Urteil vom 01.02.2017, Az. 5 K 2704/15). Hiergegen ist die Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und danach die Revision zum BVerwG möglich. Wenn diese Schritte gegangen sind, bliebe noch eine Verfassungsbeschwerde zum BVerfG.
    Quelle: Ausgabe 03 / 2017 | Seite 1 | ID 44510994