· Fachbeitrag · Leasing
Minderwertausgleich im Leasingvertrag richtig bezeichnen
| Wer als Leasinggeber in einem Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung den Minderwertausgleich regelt, sollte diesen auch genau so bezeichnen und nicht von „Schadenersatz“ sprechen. Das spart nicht nur den Weg durch die Instanzen, wie ein aktuelles BGH-Urteil zeigt, sondern sichert dem Leasinggeber auch eine längere Verjährungsfrist. |
Im Urteilsfall ging es um die Formularklausel im Leasingvertrag, wonach der Leasingnehmer „zum Ersatz des entsprechenden Schadens“ verpflichtet ist, wenn das Fahrzeug bei Vertragsende nicht „in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher“ zurückgegeben wird. Das ist, so der BGH im Gegensatz zu den beiden Vorinstanzen, als Regelung über einen leasingtypischen Minderwertausgleich mit Amortisationsfunktion zu verstehen. Dieser Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren nach den §§ 195, 199 BGB. Es handelt sich nicht um einen Schadenersatzanspruch, der nach § 548 Abs. 1 BGB bereits nach sechs Monaten verjährt (BGH, Urteil vom 14.11.2012, Az. VIII ZR 22/12; Abruf-Nr. 123863).