· Fachbeitrag · Personalmanagement
Ab August: Novelle des Nachweisgesetzes erfordert Anpassung von Arbeitsverträgen
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn, www.ra-roecken.de
| Das europäische Recht beeinflusst das nationale Arbeitsrecht immer umgreifender. Zum 01.08.2022 wird die EU-Richtline 2019/1152 umgesetzt. Die Änderungen führen zu Handlungsbedarf bei allen Arbeitgebern. Denn Arbeitsverträge müssen dann zusätzliche Angaben zu Kündigung und Probezeit enthalten. ASR zeigt, wie Sie neue Arbeitsverträge gestalten und bestehende Arbeitsverträge anpassen, um auf der sicheren Seite zu sein. |
Die Änderungen im Nachweisgesetz
Aufgrund der Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen muss der deutsche Gesetzgeber insbesondere das Nachweisgesetz ändern. In diesem ist verankert, welchen Informations- und Dokumentationspflichten der Arbeitgeber nachkommen muss.
Schriftformerfordernis für wesentliche Vertragsbedingungen
So verpflichtet das Nachweisgesetz Sie als Arbeitgeber, die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen. Während Sie dazu bisher aber einen Monat Zeit hatten, müssen Sie diese Niederschrift nun bereits am ersten Arbeitstag dem Mitarbeiter vorlegen (§ 2 Abs. 1 S. 1 NachweisG).
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