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Arbeitszeitverringerung einer Serviceassistentin im Kfz-Betrieb
| Ein Kfz-Betrieb, der einer Serviceassistentin den Wunsch nach einer Arbeitszeitverringerung mit dem Argument verweigern möchte, dann könne im Servicebereich das „One face to the customer“-Prinzip nicht aufrecht erhalten werden, sollte ein Urteil des LAG Köln kennen. Das LAG hat das Argument ‒ im konkreten Fall ‒ nicht als betrieblichen Grund im Sinne von § 8 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz anerkannt, der dem Verringerungswunsch entgegenstünde ( LAG Köln, Urteil vom 01.06.2017, Az. 7 Sa 969/16, Abruf-Nr. 205780 ). |
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Wechsel in Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen“, ASR 1/2016, Seite 4 → Abruf-Nr. 43206746
Quelle: Ausgabe 02 / 2019 | Seite 2 | ID 45638356