· Personalmanagement
„Corona“ allein genügt nicht für betriebsbedingte Kündigung
| Viele Autohäuser sehen sich in der aktuellen Pandemie genötigt, wegen Umsatzverlusten Personal zu reduzieren. Die Hürden für betriebsbedingte Kündigungen bleiben allerdings hoch. Allein der Hinweis auf „Corona“ bzw. einen ‒ aufgrund der Pandemie ‒ gesunkenen Umsatz oder eine gesunkene Beschäftigung genügt nicht. Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin in mehreren Entscheidungen festgestellt. |
- Arbeitgeber müssen im Einzelnen darstellen, dass Aufträge dauerhaft zurückgehen und damit der Beschäftigungsbedarf gesunken ist. Kurzarbeit spricht gegen diesen Umstand (ArbG Berlin, Urteil vom 05.11.2020, Az. 38 Ca 4569/20).
- Die Erklärung, es habe einen starken Umsatzrückgang gegeben und man habe nicht anders darauf reagieren können, als zu kündigen, rechtfertigt keine betriebsbedingte Kündigung (ArbG Berlin, Urteile vom 25.08.2020, Az. 34 Ca 6664/20, 34 Ca 6667/20, 34 Ca 6668/20).
- Ist es möglich, im Home-Office zu arbeiten (z. B. Buchhaltung), kann das einer Änderungskündigung entgegenstehen, wenn ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden soll (ArbG Berlin, Urteil vom 10.08.2020, 19 Ca 13189/19).
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Corona-Krise: Die Antworten auf die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen im Überblick“ auf asr.iww.de → Abruf-Nr. 46415889
- Beitrag „Drohung mit Krankschreibung außerordentlicher Kündigungsgrund“ auf asr.iww.de → Abruf-Nr. 46883102
Quelle: Ausgabe 03 / 2021 | Seite 5 | ID 47103848