· Fachbeitrag · Personalmanagement
Corona-Krise: Prämien sollen Ausbildung sichern
| Die Bundesregierung zahlt Autohäusern mit bis zu 249 Beschäftigten für jeden Ausbildungsvertrag in einem anerkannten Ausbildungsberuf unter bestimmten Voraussetzungen eine Prämie. |
Der Ausbildungsvertrag darf frühestens am 01.08.2020 beginnen ‒ die Ausbildung selbst muss spätestens am 15.02.2021 starten. Außerdem muss das Ausbildungsverhältnis über die Probezeit hinaus fortbestehen. Pro Ausbildungsvertrag ist maximal eine Prämie möglich. Im Einzelnen werden folgende Maßnahmen gefördert:
Ausbildungsprämie
Autohäuser, die besonders von der Corona-Pandemie betroffen sind, erhalten 2.000 Euro pro abgeschlossenen Ausbildungsvertrag, wenn sie ihr Ausbildungsniveau halten. Für jeden Ausbildungsvertrag, der das Ausbildungsplatzangebot erhöht, gibt es 3.000 Euro. Besonders betroffen ist ein Unternehmen, das im ersten Halbjahr 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat oder dessen Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei einem Ausbildungsbetrieb, der nach April 2019 gegründet worden ist, sind anstelle der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses zu stellen.
Vermeidung von Kurzarbeit
Für jeden Monat, in dem das Autohaus einen Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent hat, wird die Fortsetzung der Ausbildungsaktivität mit 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung gefördert. Diese Maßnahme ist bis zum 31.12.2020 befristet. Der Antrag auf den Zuschuss ist rückwirkend für jeden Monat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.
Auftrags- und Verbundausbildung
Die genannten Förderungen gelten auch für Betriebe, die aufgrund der Pandemie Auszubildende von anderen Unternehmen vorübergehend übernehmen. Die Förderung wird maximal bis zum 30.06.2021 gewährt.
Übernahmeprämie
Für jeden Auszubildenden, der von einem Betrieb übernommen wird, der Insolvenz angemeldet hat, werden 3.000 Euro gezahlt. Auch hier ist die Förderung bis zum 30.06.2021 befristet. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit des jeweiligen neu begründeten Ausbildungsverhältnisses zu stellen.
Weiterführender Hinweis
- Die Förderanträge finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit (https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern) unter der Überschrift „Voraussetzungen und Antrag“.