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  • · Fachbeitrag · Personalmanagement

    Kein voller Jahresurlaub bei Arbeitsbeginn zum 1. Juli

    | Ein neuer Mitarbeiter, der bei Ihnen am 1. Juli eines Jahres zu arbeiten beginnt, kann in diesem Jahr keinen Vollurlaubsanspruch für das ganze Jahr erwerben. Ihm steht nur der Anspruch auf anteiligen Urlaub für sechs Monate zu, entschied das BAG. |

     

    Nach § 4 BUrlG wird der volle Urlaubsanspruch erstmalig „nach“ sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Soweit dem Urteil des 5. Senats des BAG (Urteil vom 26.1. 1967, Az. 5 AZR 395/66) zu entnehmen sein sollte, dass der volle Urlaubsanspruch bereits „mit“ Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit entsteht, hält der nun für das Urlaubsrecht zuständige 9. Senat daran nicht fest (BAG, Urteil vom 17.11.2015, Az. 9 AZR 179/15, Abruf-Nr. 183638).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Erworbener Urlaubsanspruch bleibt bei Wechsel in Teilzeit erhalten“, ASR 5/2015, Seite 19
    Quelle: Ausgabe 04 / 2016 | Seite 4 | ID 43892293