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LAG Düsseldorf: Kurzarbeit Null mindert Jahresurlaub
| Während der Kurzarbeit Null erwerben Arbeitnehmer keine Urlaubsansprüche. Die Beschäftigten erhalten den Jahresurlaub dann nur im gekürzten Umfang. Das hat das LAG Düsseldorf entschieden. |
Die Arbeitnehmerin war im konkreten Fall in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit tätig und hatte Anspruch auf einen Jahresurlaub von umgerechnet 14 Arbeitstagen. Im Jahr 2020 hatte ihr der Arbeitgeber 11,5 Arbeitstage Urlaub gewährt. In den Monaten April bis Dezember 2020 hatte wiederholt Kurzarbeit Null gegolten ‒ in den Monaten Juni, Juli und Oktober hatte diese durchgehend bestanden. Die Arbeitnehmerin hat die restlichen 2,5 Arbeitstage geltend gemacht. Sie behauptete, dass die Kurzarbeit die Urlaubsansprüche nicht beeinflusse. Dem ist das LAG entgegengetreten: Während der Kurzarbeit seien die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben. Deshalb sei der Erholungsurlaub anteilig zu kürzen. Die Arbeitnehmerin hatte für das Jahr 2020 also keine weiteren Urlaubsansprüche (LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021, Az. 6 Sa 824/20, Abruf-Nr. 221200).
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Corona-Krise: Die Antworten auf die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen im Überblick“, asr.iww.de → Abruf-Nr. 46415889