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  • · Fachbeitrag · Personalmanagement

    Meldung auch bei Elternzeit von weniger als einem Kalendermonat

    | Ab 01.01.2017 müssen Sie als Arbeitgeber auch in den Fällen, in denen die Unterbrechung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit keinen Kalendermonat umfasst, eine Unterbrechung mit dem Abgabegrund 52 melden. Dies gilt unabhängig vom Versicherungsstatus Ihrer Mitarbeiterin bzw. Ihres Mitarbeiters. Damit können die Krankenkassen künftig in allen Fällen prüfen, ob die freiwillige Mitgliedschaft bei einer Unterbrechung der Beschäftigung wegen Elternzeit beitragsfrei fortgesetzt werden kann. |

     

    Weiterführender Hinweis

    • Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände vom 09.03.2016, Abruf-Nr. 185676
    Quelle: Ausgabe 10 / 2016 | Seite 4 | ID 44187943