· Fachbeitrag · Personalmanagement
Urlaubsanspruch kann auch bei Krankheit verfallen
| Der gesetzliche Urlaub erlischt nicht, wenn ein Mitarbeiter bis zum Ende des Urlaubsjahrs bzw. des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. Besteht die Arbeitsunfähigkeit jedoch noch am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres fort, ist keine weitere Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs möglich, entschied das BAG. |
Hintergrund | Die Auslegung von § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz hat nur zur Folge, dass der aufrechterhaltene Urlaubsanspruch zu dem im Folgejahr entstandenen Urlaubsanspruch hinzutritt. Besteht die Arbeitsunfähigkeit auch am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres fort, erlischt der zunächst aufrechterhaltene Urlaubsanspruch zu diesem Zeitpunkt (BAG, Urteil vom 11.6.2013, Az. 9 AZR 855/11; Abruf-Nr. 133128).