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  • · Nachricht · Sozialversicherungspflicht

    Kommanditist ohne Leitungs- und Weisungsfunktion sv-pflichtig

    | Ein auf Basis eines (zivilrechtlichen) Dienstvertrags mitarbeitender Kommanditist einer Autohaus-GmbH & Co KG ist nach einem Urteil des LSG Baden-Württemberg sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn er nicht die Stellung eines geschäftsführenden Kommanditisten innehat und auch kein Weisungsrecht gegenüber der Komplementär-GmbH besitzt. |

     

    Im Urteilsfall war der Kommanditist zwar kraft des Gesellschaftsvertrags als Prokurist bestellt. Ihm stand auch ein Vetorecht zu, mit dem er sämtliche Gesellschafterbeschlüsse der GmbH & Co KG verhindern konnte, die ihm nicht genehm waren. Dies ermöglichte es ihm aber nicht, Weisungen der geschäftsführenden Komplementär-GmbH zu verhindern, so das LSG. Diese allein sei zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet gewesen. Die Komplementär-GmbH leitete als alleinige Geschäftsführerin das Tagesgeschäft, nahm für die KG die Arbeitgeber- und Unternehmerfunktion wahr, schloss mit den Arbeitern und Angestellten ‒ also auch mit Prokuristen ‒ Arbeitsverträge ab und übte gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer die Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers aus (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2021, Az. L 11 BA 2509/20, Abruf-Nr. 222822).

     

    Wichtig | Auch eine Darlehensgewährung half dem Kommanditisten vor dem LSG nicht weiter. Diese begründe kein mit seiner Tätigkeit für die KG verbundenes Unternehmerrisiko.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2021 | Seite 2 | ID 47462615