· Fachbeitrag · Unternehmensführung
Auskunft für Innenausgleich des Kunden-Versicherers bei Handel- und Handwerkversicherung
| Verursacht ein Mitarbeiter einer Kfz-Werkstatt mit einem Kundenfahrzeug schuldhaft einen Unfall, der zu Zahlungen des Versicherers des Kundenfahrzeugs an den Unfallgeschädigten führt, hat der Versicherer nach Ansicht des LAG Hamm ein Anrecht darauf zu erfahren, bei welchem Handel- und Handwerkversicherer die Werkstatt versichert ist. Denn es liegt eine Mehrfachversicherung vor, die zu Ausgleichsansprüchen zwischen den beiden Versicherern führt. |
Auskunftsanspruch für Innenausgleich zweier zuständiger Versicheret
„Mehrfachversicherung“ im Sinne des § 77 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bedeutet, dass für das gleiche Risiko bei mehreren Versicherern Schutz besteht. Unter Umständen tritt die Handel- und Handwerkversicherung ja auch ein, wenn der Betrieb mit einem in Obhut genommenen Kundenfahrzeug einen Drittschaden verursacht.
Um den Innenausgleich nach § 78 Abs. 2 VVG geltend machen zu können, muss der Versicherer des Kundenfahrzeugs wissen, wer der Handel- und Handwerkversicherer ist. Der Betriebsinhaber hingegen wollte vermutlich vermeiden, dass der Innenausgleich stattfindet, weil damit sein Handel- und Handwerksversicherungsvertrag belastet wird. Das führt erfahrungsgemäß zu einer höheren Versicherungsprämie. Das Gericht hat jedoch § 78 Abs 2 VVG analog angewendet und dem Versicherer den Auskunftsanspruch zugesprochen (LAG Hamm, Urteil vom 27.02.2020, Az. 18 Sa 1513/19, Abruf-Nr. 218710).
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