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Urlaubsanspruch verjährt nicht zwangsläufig nach drei Jahren
| Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Allerdings beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nicht zwangsläufig mit Ende des Urlaubsjahres, sondern erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Mitarbeiter über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt, und der Mitarbeiter den Urlaub dennoch nicht genommen hat. Das hat das BAG entschieden. |
Im Urteilsfall hatte ein Arbeitgeber die Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht erfüllt und damit die Mitarbeiterin nicht in die Lage versetzt, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Er hatte die Mitarbeiterin weder aufgefordert, ihren Urlaub zu nehmen, noch ihr klar und rechtzeitig mitgeteilt, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahrs oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn sie ihn nicht beantragt. Die Ansprüche verfielen deshalb nach Ansicht des BAG weder am Ende des Kalenderjahrs (§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG) noch konnte der Arbeitgeber mit Erfolg einwenden, der nicht gewährte Urlaub sei bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses nach Ablauf von drei Jahren verjährt. Den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs hatte die Mitarbeiterin innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren erhoben (BAG, Urteil vom 20.12.2022, Az. 9 AZR 266/20, Abruf-Nr. 232936).
PRAXISTIPP | Nehmen Sie als Arbeitgeber Ihre Aufforderungs- und Hinweis-obliegenheiten ernst. Kommen Sie Ihren Aufforderungs- und Hinweispflichten nicht nach, hindert das die Verjährung der Urlaubsansprüche. |