· Fachbeitrag · Werkstattrecht
Die 8 wichtigsten rechtlichen Aspekte bei der Einlagerung von Reifen und Kompletträdern
von Nicole Vater, Fachanwältin für Verkehrsrecht, Regensburg
| Während der Reifenwechselsaison brummt Ihr Werkstattbetrieb. Reifen oder Kompletträder (nachfolgend kurz Reifen) müssen zügig gewechselt und ggf. eingelagert werden. Für rechtliche Überlegungen ist da keine Zeit. Diese sollten Sie vor der Saison anstellen, um späteren Ärger zu vermeiden. Folgende 8 Punkte sind dabei wichtig. |
1. Gesonderten Verwahrungsvertrag schließen
Stellen Sie bereits bei der Auftragsannahme die Weichen richtig. Verlassen Sie sich nicht darauf, lediglich auf dem Auftragsformular kurz „Reifen wechseln und einlagern“ zu vermerken. Schließen Sie mit einem Kunden einen separaten schriftlichen Verwahrungsvertrag (§ 688 BGB) über die Einlagerung. Dies ist für beide Seiten vorteilhaft. Es entsteht mehr Transparenz. Zudem können Sie über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) beim Werkauftrag hinaus weitere Vereinbarungen treffen.
PRAXISTIPP | Regeln bzw. vermerken Sie im Verwahrungsvertrag neben den Parteien des Verwahrungsvertrags (Ihr Kfz-Betrieb und Ihr Kunde) zumindest folgende Punkte:
Eine Bezugsquelle für einen Verwahrungsvertrag finden Sie am Ende des Beitrags unter „Weiterführende Hinweise“. |
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