· Fachbeitrag · Werkstattrecht
Keine Gewährleistungsansprüche: Der BGH zeigt der Schwarzarbeit die rote Karte
| Wer Schwarzarbeit in Auftrag gibt, kann bei einer Schlechtleistung des Auftragnehmers keine Gewährleistungsansprüche geltend machen, entschied der BGH. Damit herrscht Klarheit in dieser Frage, und das Handwerk hat gute Argumente, die Kunden von der Schattenwirtschaft fernzuhalten. |
Schwammige Rechtslage in der Vergangenheit
In der Vergangenheit war diese Frage etwas aufgeweicht. Eine „Ohne Rechnung“-Abrede führe, so der BGH in einem Fall, der vor August 2004 seinen Anfang nahm, nicht zwingend zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags (BGH, Urteil vom 24.4.2008, Az. VII ZR 42/07; Abruf-Nr. 081739). Denn der Hauptzweck des Vertrags sei ja nicht das Hinterziehen der Umsatzsteuer, sondern nach wie vor die Bauleistung. Und deshalb könne sich der Handwerker nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, er sei gar nicht gewährleistungspflichtig.
Beachten Sie | Fast immer, wenn das Instrument von „Treu und Glauben“ zur Falllösung herhalten muss, wird damit von den Gerichten ein eigentlich richtiges, aber als ungerecht empfundenes Ergebnis korrigiert. Hier sollte der Handwerker offenbar nicht wegen der Ohne-Rechnung-Abrede ohne Pflichten dastehen.
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