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  • · Fachbeitrag · Werkstattrecht

    Reparaturkostenübernahme: Verwenden Sie nur noch die neuen Formulare

    | Das gängige Formular „Reparaturkostenübernahmebestätigung“ (RKÜB) ist ein Formular mit doppeltem Erklärungsinhalt. Eine Zahlungsanweisung wird mit einer Abtretung kombiniert. Ein aktuelles BGH-Urteil hat die Anforderungen an eine Abtretung der Schadenersatzansprüche präzisiert. Deshalb gab es an den bisher verwendeten Formularen Änderungsbedarf. Der steckt in juristischen Details. Sowohl der ZDK als auch der Verlag Vogel-Forma haben die Formulare an die neuen Anforderungen angepasst. | 

     

    Das Problem mit der Kaskoabtretung

    Das Formular des ZDK begrenzt den Abtretungsteil auf die Ansprüche aus Haftpflichtschäden, nimmt Kaskoansprüche also aus.

     

    Hintergrund | Abtretungen von Kaskoforderungen sind nach dem Wortlaut der Kaskobedingungen von der Genehmigung des Versicherers abhängig. Sie stehen also auf wackligen Beinen. Damit nun kein Nutzer meint, er habe eine wirksame Abtretung, bezieht sich das Formular im Abtretungsteil nur auf Haftpflichtschäden.

     

    Was spricht dennoch für eine Kasko-Abtretung?

    Es gibt Konstellationen, in denen eine Kasko-Abtretung auch ohne Genehmigung des Versicherers wirksam ist. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer, also Ihr Kunde, Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist (§ 354a Abs. 1 HGB). Jede GmbH z. B. ist das, jeder eingetragene Kaufmann auch. Je nach Marke ist der Kreis an solchen gewerblichen Kunden groß. Hinzukommt, dass verschiedene Gerichte in der vorgerichtlichen Zahlung des Kaskoversicherers an die Werkstatt eine Genehmigung der Abtretung sehen.

     

    Daher bezieht das Formular von Vogel-Forma auch die Kaskoansprüche in die Abtretung mit ein. Das muss dort entsprechend angekreuzt werden. Denn wenn schon gar keine Abtretung vorläge, müsste man sich auch nicht über deren Wirksamkeit unterhalten. Wenn aber eine vorliegt, kann sie in den Fällen, in denen sie wirksam ist, auch entsprechend eingesetzt werden. Insbesondere, um notfalls den Kaskoversicherer aus abgetretenem Recht auf Zahlung zu verklagen.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 05 / 2019 | Seite 20 | ID 45835239