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  • · Fachbeitrag · Werkstattrecht

    Sicherungsrechte: Wenn Dritte den Reparaturauftrag erteilen und der Eigentümer nicht zahlt

    von Rechtsanwältin Nicole Vater, Regensburg

    | Erteilt ein Dritter, also nicht der Eigentümer des Fahrzeugs, Ihrer Kfz-Werkstatt einen Reparaturauftrag, stehen immer zwei Fragen im Raum: Wer muss Ihnen die Reparatur bezahlen? Und welche Sicherungsmöglichkeiten haben Sie für den Fall, dass derjenige die Rechnung nicht begleicht? Der folgende Beitrag beantwortet die zweite Frage in punkto Sicherung. Als Sicherungsinstrumente bei einer ausbleibenden Zahlung des Eigentümers des reparierten Fahrzeugs stehen Ihnen verschiedene Werkunternehmerpfandrechte und Zurückbehaltungsrechte zur Verfügung. |

    Gesetzliches Werkunternehmerpfandrecht

    Zahlt der Auftraggeber bei Abholung nicht, kann die Werkstatt auf das gesetzliche Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) zurückgreifen und das Fahrzeug mit allen dazugehörenden Teilen wie den Fahrzeugschlüsseln und den Zulassungsbescheinigungen (analog § 952 BGB) erst einmal behalten. Dieses Sicherungsmittel greift allerdings nur unter folgenden Voraussetzungen:

     

    1. Der Besteller ist Eigentümer des Fahrzeugs

    Der Vertragspartner der Werkstatt, der sogenannte Besteller, muss zugleich Eigentümer des Fahrzeugs sein. Diese Voraussetzung führt insbesondere bei geleasten und finanzierten Fahrzeugen zu erheblichen Schwierigkeiten im Werkstattalltag: