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  • · Nachricht · Werkstattrecht

    Winterreifenpflicht: Ergänzende Regelungen ab 01.01.2018

    | Mit der 52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften werden die Regelungen zur Winterreifenpflicht ab 01.01.2018 ergänzt und konkretisiert. Das Wichtigste kurz zusammengefasst: |

     

    • Sämtliche ab 01.01.2018 produzierten Winterreifen müssen mit dem „Alpine“-Symbol (dreigezacktes Bergpiktogramm mit einer Schneeflocke darin) versehen sein.
    • Bis zum 31.12.2017 hergestellte Winterreifen, die lediglich die M+S-Kennzeichnung aufweisen, dürfen bis zum 30.09.2024 weiter verwendet werden.
    • Es gilt eine „situative Winterreifenpflicht“. D. h., auf Pkw müssen Winterreifen bei Glatteis, Reif- und Eisglätte, Schnee und Schneematsch aufgezogen werden.
    • Für die ordnungsgemäße Bereifung mit Winterreifen ist der Fahrer und daneben der Fahrzeughalter (insbesondere Vermieter) verantwortlich:
      • Fahrer, die bei Schnee und Eis ohne die vorgeschriebenen Winterreifen unterwegs sind, erwartet ein Bußgeld von 60 Euro bzw. 80 Euro, wenn der Verkehr behindert wird, und ein Punkt in Flensburg;
      • Halter, die entsprechende Fahrten zulassen oder anordnen, sind mit 75 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg dabei.
    Quelle: Ausgabe 12 / 2017 | Seite 3 | ID 45003048