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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Angaben zu CO2-Emissionen nur bei Bewerbung neuer „Modelle“

    | Wer lediglich für einen neuen „Mercedes-Benz-SLK“ wirbt, bewirbt kein „Modell“ im Sinne von § 2 Nr. 15 Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) und muss keine Angaben zu den CO2-Emissionen des Pkw machen. Denn ein solches „Modell” erfordert die komplette Handelsbezeichnung eines Pkw. Und die besteht aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Pkw, entschied der BGH . |

     

    Hintergrund | Nach § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV müssen Hersteller und Händler in Werbeschriften sicherstellen, dass dort Angaben über die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Pkw nach Maßgabe von Abschnitt I Anlage 4 dieser Verordnung gemacht werden.

     

    Im Urteilsfall hatte der Hersteller in der beanstandeten Werbeschrift für Pkw „Mercedes-Benz SLK” geworben. Davon gibt es aber mehrere Varianten und Versionen, etwa den „SLK 200“, den „SLK 250“ und den „SLK 350“, und damit auch mehrere Modelle. Deshalb musste der Hersteller in diesem Fall keine Angaben zu den CO2-Emissionen machen. Das wäre notwendig gewesen, wenn er beispielsweise konkret den „Mercedes-Benz SLK 250“ beworben hätte. Der Abmahner scheiterte daher letztinstanzlich mit seinem Anspruch auf Unterlassung der Werbung und bekam auch seine Abmahnkosten nicht erstattet (BGH, Urteil vom 24.7.2014, Az. I ZR 119/13, Abruf-Nr. 175086).

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 05 / 2015 | Seite 5 | ID 43246105