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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Bagatellverstoß gegen Pkw-EnVKV bei „Ausreißer-Werbung“

    | Hält ein Autohaus in einer einzigen Werbeanzeige die Vorgaben der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) nicht ein, liegt ein Bagatellverstoß vor, der keine Abmahnung rechtfertigt, entschied das LG Stuttgart zugunsten eines Autohauses. |

     

    Im Urteilsfall hatte ein Autohaus eine Werbeanzeige geschaltet und war von der Deutschen Umwelthilfe wegen Verstoßes gegen die Pkw-EnVKV abgemahnt worden. Im Prozess konnte das Autohaus jedoch mindestens zehn Werbeanzeigen vorlegen, die vor der abgemahnten geschaltet worden waren, und mindestens zehn weitere, die nach der abgemahnten Werbeanzeige erschienen waren. Alle Werbeanzeigen entsprachen den Vorschriften der Pkw-EnVKV. Das LG Stuttgart bewertete die fehlerhafte Anzeige als „Ausreißer“, der das Marktverhalten naturgemäß nur unwesentlich beeinflusst. Es hat daher den Fall als wettbewerbsrechtlich nicht verfolgungswürdigen Bagatellverstoß eingeordnet (Urteil vom 27.7.2011, Az: 38 O 34/11 KfH; Abruf-Nr. 113672).

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Keinesfalls darf aus dem Urteil geschlossen werden, ein gelegentlicher Verstoß gegen die Pkw-EnVKV sei unschädlich. Vielmehr sollten Sie jede Werbeanzeige auf „Pkw-EnVKV-Kompatibilität“ hin prüfen und das Stuttgarter Urteil nur heranziehen, wenn mal etwas bei einer Anzeige schiefgegangen ist.
    • Seit 1. Dezember 2011 legt Ihnen die Pkw-EnVKV neue umfangreiche Hinweispflichten am Fahrzeug und in allen Werbeformen auf. Lesen Sie dazu den Beitrag „Die geänderte Pkw-EnVKV beschert Autohäusern ab sofort eine Menge Arbeit“ in ASR 12/2011, Seite 15 bis 20.
     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 4 | ID 30479560