· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Bei Kfz-Werbung mit Preisvorteil immer Bezugsgröße angeben
| Die Werbung für ein Fahrzeug mit 4.000 Euro Preisvorteil ist ohne Angabe der Bezugsgröße für diesen Preisvorteil wettbewerbswidrig, entschied das OLG Hamm. |
Ein Kfz-Händler hatte es im Urteilsfall unterlassen, in seiner Werbung für ein Fahrzeug die konkrete Bezugsgröße für den Preisvorteil anzugeben. Das begründet nach Ansicht des OLG die Gefahr, dass ein interessierter Verbraucher in die Irre geführt wird. Denn dem Verbraucher werde nicht klar, ob sich die Ersparnis auf den empfohlenen Herstellerpreis (Listenpreis) oder auf einen ungenannten Händlerpreis bezieht. Daraus entwickle der Verbraucher möglicherweise eine Fehlvorstellung. Und diese sei insoweit wettbewerbsrechtlich relevant, weil sie eine etwaige Kaufentscheidung beeinflussen könne (OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2011, Az. I-4 U 31/11; Abruf-Nr. 120868).
PRAXISHINWEIS | Bieten Sie Abmahnern keinen Ansatzpunkt. Machen Sie in Ihrer Werbung mit Preisvorteilen deutlich, auf welchen Preis Sie Bezug nehmen. |