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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Drei Gerichte entscheiden pro Kfz-Händler bei Verstößen gegen die Pkw-EnVKV

    | Drei für den Kfz-Handel erfreuliche Urteile erhöhen die Chancen, sich im Fall von Abmahnungen wegen eines (angeblichen) Verstoßes gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung (Pkw-EnVKV) erfolgreich zur Wehr zu setzen. Im ersten Fall wehrte sich ein Kfz-Händler mit Erfolg gegen eine Unterlassungserklärung, im zweiten gegen die Festsetzung einer Vertragsstrafe und im dritten Fall gegen deren Höhe. |

     

    1. Fall: Schrift zu klein, aber Bagatellverstoß

    Das Landgericht (LG) Kassel hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Händler zwar in seiner Werbung Angaben zum Verbrauch und zum CO2-Ausstoß gemacht hatte. Die Größe der Schrift entsprach aber nicht den Anforderungen von § 5 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 der Anlage 4 zur Pkw-EnVKV. Diese lauten:

    • § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV und Abschnitt I der Anlage 4 (auszugsweise):

    § 5 Werbung

    (1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.

    (2) ...

    Anlage 4: Abschnitt I Werbeschriften

    • 1. Für das in der Werbeschrift genannte Fahrzeugmodell sind Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch (Werte des Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert) und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus zu machen. Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die in Satz 1 genannten Werte für jedes einzelne der aufgeführten Modelle anzuführen oder die Spannbreite zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus sowie den CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben.
    • 2. Die Angaben müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft.
    • 3 ...